Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich der Streitwert, auch der Rechtsmittel- und Zuständigkeitsstreitwert, nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger mit dieser Auskunft verfolgt. Gemäß § 370 ZPO ist dieser Streitwert nach freiem Ermessen festzusetzen.Ein derartiges Auskunftsbegehren wird immer dann auf dem Rechtsweg bestritten, wenn der Kläger einen Leistungsanspruch durchsetzen möchte. Dieser bildet einen Anhaltspunkt für die Festsetzung des Streitwertes. Die drei Beklagten sind Treuhand-Kommanditisten beziehungsweise geschäftsführende Kommanditisten einer Fondsgesellschaft, an der die Klägerin mit einer Einlage von 15.000 Euro beteiligt ist. Ihr Auskunftsbegehren richtet sich auf die Herausgabe der Anschriften ihrer Mitgesellschafter. Des...
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01.02.2016