Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 02.03.2016 unter dem Az. 6 W 9/16 entschieden, dass für einen Streit um unverlangte Werbung per E-Mail die Amtsgerichte zuständig sind, weil der Streitwert für solche Streitigkeiten unter 3.000,00 Euro anzusiedeln sei.Das OLG hat damit die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller ist ein Gewerbetreibender für Beratungen und Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen. Er begehrt vom LG Frankfurt am Main, die Beklagte zur Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbemails zu verurteilen. Dafür hat er auch Prozesskostenhilfe beantragt. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil ihm das angestrebte Eilverfahren mutwillig erschien. Der Antragsteller habe auch beim LG Darmstadt diverse ähnliche Fälle...
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04.04.2016