Mit Urteil (Az. 7 U68/15) hat das Oberlandesgericht Hamburg am 01.12.2015 entschieden, dass bei einem Rechtsstreit der Gegenstand des Streits sich nicht ändert, wenn die „Unterlassung einer Äußerung als falsche Tatsachenbehauptung“ gefordert wird. Zumal sich das Gericht in der Vorinstanz (Urteil des LG Hamburg vom 06.02. 2015, Az. 324 O 797/14) beim Verbot der Wiedergabe dieser Äußerung auf eine „unzulässige Verdachtsbehauptung“ stützte. Nach Auffassung des OLG Hamburg erfolge die Bestimmung des Streitgegenstands durch den Lebenssachverhalt und den Klageantrag, aus dem der Kläger das von ihm erwünschte Urteil herleite. Das Gericht wies damit die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg zurück.Im zu verhandelnden Fall ging es um die Berichterstattung...
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08.02.2016