Unternehmen müssen bei der Verwendung von Werbeaussagen wie „ab […] €“ und „Dauer-Tiefpreis“ grundsätzlich bestimmte Anforderungen hinsichtlich des beworbenen Angebotsinhalts berücksichtigen. Dies hat das OLG Hamburg mit einem Urteil vom 26.04.2006 (Az. 5 U 56/05) entschieden und daher der STRATO-AG als Beklagte im vorliegenden Verfahren die weitere Verwendung besagter Werbeklauseln untersagt.Die STRATO-AG hatte dabei als im Bereich des Webhosting tätiges Unternehmen regelmäßig eigene Dienstleistungen mit verschiedenen Slogans beworben. Hierbei fanden insbesondere Aussagen wie beispielsweise „Top-Qualität zum Dauer-Tiefpreis“ und die Bewerbung neuer Produkte in Form von „jetzt ganz neu: die STRATO Windows-Server […] ab 49 €“ Verwendung.Tatsächlich jedoch...
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09.09.2014