Das Landgericht (LG) in Dortmund hat mit seinem Beschluss vom 20.04.2015 unter dem Az. 34 Qs 79/14 entschieden, ab wann eine Fotomontage (die im streitigen Fall im Rahmen eines politischen Wahlkampfes von der gegnerischen Partei angefertigt wurde) eine Schmähkritik darstellt. Das LG Dortmund ist hierbei zu dem Schluss gekommen, dass eine Schmähkritik erst dann vorliegen würde, wenn die Herabsetzung des Kandidaten im Vordergrund stünde. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes konnte das LG nicht erkennen, weil eine Politikerin als Person der Zeitgeschichte nur eingeschränkte Rechte am eigenen Bild besitze.Damit wurde die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz als unbegründet verworfen.Der Anlass für die Erstattung der Strafanzeige war eine...
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18.06.2015