Erfolgt durch einen Schlüsseldienst eine überteuerte Abrechnung, bedeutet dies nicht automatisch, dass dadurch der Straftatbestand des Wuchers erfüllt ist. Diese Tatsache hat das Oberlandesgericht Köln in einem Revisionsverfahren vom November 2016 festgestellt. (Az.: 1 RVs 210/16). In diesem Prozess ging es um die Frage, ob der Straftatbestand des Wuchers erfüllt sei. Zu klären war jedoch nicht, ob die Rechnung durch den Auftraggeber überhaupt bezahlt werden müsse. Auslöser war der Betreiber eines Schlüsseldienstes, der für das Aufmachen einer Tür den Betrag in Höhe von 320,00 € forderte. Die Öffnung der Tür durch eine Plastikkarte hatte lediglich etwa eine Minute gedauert. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte der Schlüsseldienst von dem Kunden jedoch...
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23.03.2017