Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 17.07.2015 unter dem Az. 4 U 49/15 entschieden, dass eine Printwerbung wettbewerbswidrig ist, wenn ein Sternchenhinweis in der Werbung auf eine Webseite im Internet verweist. Die Information muss dann als intransparent gesehen werden, weil sie nicht in einfach zugänglicher Art und Weise erteilt werde. Nach § 4 UWG müsse die Werbung nicht nur in der Form und im Inhalt „klar und eindeutig“ sein, sondern auch gut erkennbar und leicht erreichbar sein.Der BGH wies die gegen diese Beurteilung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Rechtssache keine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts habe.Das Landgericht gab den Unterlassungsanträgen statt. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, das LG habe...
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17.06.2016