Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Diese alte Weisheit lässt sich auf nahezu alle Bereiche des täglichen Lebens anwenden – zumindest dann, wenn widerstreitende Normen nicht erkennbar sind. Ähnlich sieht es im Internet aus. Wer sich eine Domain registriert und dabei der erste Bewerber ist, hat gute Chancen, in seinen Rechten nicht beschränkt zu werden. Allerdings grenzte das Kammergericht Berlin einen solchen Sachverhalt nun ein.
Informationen über Berlin
Vorliegend ging es um den Fall, dass ein weltweit agierendes Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika sich auf die Sicherung solcher Domains spezialisiert hatte. Unter anderem wurde dabei die Webseite „Berlin.com“ angemeldet und genutzt. Auf der Seite landeten vielfältige Informationen über die deutsche Hauptstadt. Wurde dabei zunächst ausschließlich die englische Sprache verwendet, so hat der Betreiber vor wenigen Monaten alle Texte auch auf Deutsch verfasst und für die Gäste der Homepage zugänglich gestaltet. Darin sah sich jedoch die Stadt Berlin in ihren Rechten betroffen. Sie argumentierte, dass der Inhaber der Webseite bewusst die Verwechslungsgefahr in Kauf nehme und danach sogar sein Geschäftsmodell ausgerichtet habe.
Gleichlautende Bezeichnungen
Der dahinterstehende Sachverhalt ist nahezu so alt wie das Internet selbst. Bereits in den ersten Monaten und Jahren des weltweiten Webs haben sich findige Unternehmer solche Webseiten sichern lassen, die den Namen berühmter Persönlichkeiten, Marken, Städte oder Ähnlichem tragen. Der Zweck liegt in der Attraktivität für den Kunden, vermutet dieser doch meist, bei der Homepage handele es sich um die offizielle Webpräsenz des Namensträgers. Stattdessen findet er aber – wie im Falle „Berlin.com“ – lediglich allgemeine Informationen oder sogar windige Geschäftsangebote, die nur indirekt mit der betroffenen Person, Stadt oder Marke zu tun haben. Die gängige Rechtsprechung stärkte dabei in den letzten Jahren vermehrt die Rechte der Namensträger, die sich einer solchen Verwechslungsgefahr nicht hingeben mussten.
In erster Instanz abgewiesen
Insofern überraschte der Entscheid eines Berliner Gerichts, das in dem Streitfall zwischen der Stadt Berlin und dem US-amerikanischen Betreiber der Webseite „Berlin.com“ das Recht nicht der Hauptstadt zusprach. Vielmehr wurden nicht die Verwechslungsgefahr und die zu unterstellende Täuschungsabsicht des Inhabers der Webseite bejaht. Der Spruchkörper sprach sich vielmehr für eine Informationsvielfalt im Internet aus: Gäste aus allen Ländern müssen bei dem Domainnamen, der die Bezeichnung einer Stadt beinhaltet, alles Wissenswerte zu dieser erfahren können. Dabei sei es nicht nötig, dass alleine die Stadt selbst die auf ihren Namen lautende Domain betreiben darf. Das sah das Kammergericht letztinstanzlich jedoch anders.
Zur Unterlassung aufgefordert
Der höchste Spruchkörper der Hauptstadt, der insofern dem Rang eines Oberlandesgerichtes gleichgestellt ist, erkannte die geltend gemachte Verwechslungsgefahr und verurteilte den beklagten Webseitenbetreiber dazu, es künftig zu unterlassen, die Internetpräsenz „Berlin.com“ mit Informationen über die Hauptstadt anzureichern. Auch dieser Entscheid folgt der jahrelangen Rechtsprechung, kam mithin also nicht überraschend. Wer künftig eine Domain registrieren will, die den Namen einer Person, Stadt oder Marke umfasst, sollte daher vorab gründlich die rechtlichen Gegebenheiten erfragen und sich dabei anwaltlich beraten lassen. So ist die Nutzung derartiger Webseiten im Regelfall ausgeschlossen. Gerade im Detail – wie etwa der Frage über die Bekanntheit einer Person – kann aber der Ausnahmegrund liegen, dieses Portal doch zu betreiben.
KG Berlin, Urteil vom 15.03.2013, Az. 5 U 41/12