Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 07.03.2014 unter dem Aktenzeichen 36 O 57/13 entschieden, dass die Firma Esprit GmbH auch künftig für die Benennung der Düsseldorfer “Esprit-Arena” Nutzungsentgelte wird entrichten müssen. Auch habe sie keinen Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht. Esprit muss daher, so die Information von RP Online, den Benennungsvertrag mit jährlich 900000 EUR erfüllen.
Damit wies das LG in Düsseldorf die Klage der Firma Esprit GmbH zurück und gab der Widerklage der Arenabetreiberin statt, die sich auf Zahlung von 446250 EUR richtet. Denn die Kündigung des Benennungsvertrages sei nicht wirksam gewesen, so das LG.
Ein Sonderkündigungsrecht stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil diese das entsprechende Prozedere nicht...
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24.03.2014