Sofern eine Mieterwohnung vermüllt ist, kann dies die Kündigung eines uneinsichtigen Mieters jedenfalls dann rechtfertigen, wenn zu den nachteiligen Folgen für die Mietsubstanz auch noch erhebliche Geruchsbelästigungen und Hygienebeeinträchtigungen für die Mitmieter kommen.
Falls sich nur Möbel, Kartons und Haushaltsgeräte in einem vermüllten Keller befinden, ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, sofern dort keine brennbaren Substanzen oder unsachgemäß gelagerte Lebensmittel aufbewahrt werden, von denen dem Mietshaus Schaden droht.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 29.08.2012
33 C 2163/12
RdW Heft 19/2012, Seite VI