Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 23.05.2019, dass es eine erhebliche Unannehmlichkeit darstelle, wenn Verbraucher große, sperrige Waren aufgrund von Mängeln aufwendig zum Verkäufer zurücktransportieren müssten. Daher hätten Verkäufer derartige mangelhafte Ware vor Ort zu reparieren oder selbst wieder abzuholen. Verweigern sie dies, sei dies ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten.Wo ist eine mangelhafte gekaufte Sache zur Reparatur bereitzustellen?Kläger war ein Verbraucher; der Beklagte betrieb einen Zelthandel. Im Jahr 2015 kaufte der Kläger per Telefonbestellung ein Partyzelt. Nach der Lieferung fielen ihm Mängel auf, weswegen er den Beklagten bat, das Zelt vor Ort zu reparieren. Der Beklagte weigerte dies. Er behauptete, es läge kein Mangel vor....
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23.10.2019