Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte am 25. März 2010, dass selbst die konkrete Definition der Dienstleistungen eines Unternehmens in den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses nicht von grundsätzlich geforderten Sorgfaltspflichten befreit.
Die gemeinnützige Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs warf einem großen Logistikunternehmen vor, in dessen AGB rechtswidrige Formulierungen zu verwenden. Diese geben an, dass die Beförderung großer Mengen an Transportgütern nicht die gleichermaßen sorgfältige Ein- und Ausgangskontrollen wie ein Einzeltransport zulässt, diese also nicht Teil der Dienstleistungen sind. Wünscht ein Kunde zusätzliche Kontrollen, so steht es ihm frei, die Fracht gegen Aufpreis als "Wertpaket" zu versenden. Darin sah der Wettbewerbsverband...
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20.01.2014