Das Landesgericht Braunschweig entschied am 28.11.2018, dass bei Zweifel an einem tatsächlichen Arztbesuch ein Ärztebewertungsportal verpflichtet sei, sich die bestätigende Auskunft der Krankenversicherung über die Behandlung vorlegen zu lassen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der negativ bewertete Arzt dem Portal mitgeteilt habe, dass er den Patienten überhaupt nicht behandelt habe.Welche Pflichten obliegen einem Ärztebewertungsportal?Kläger war ein Arzt, Beklagte ein Ärztebewertungsportal. Dort hatte der Kläger eine schlechte Bewertung (Note 5,0) eines angeblichen Patienten erhalten, den er tatsächlich gar nicht behandelt hatte. Auf die Beanstandung des Klägers hin wurde die Bewertung zunächst von der Plattform genommen. Nachdem vom Bewerter eine Stellungnahme eingeholt...
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27.03.2019