Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit Beschluss vom 09.11.2017, dass ein Unterlassungsschuldner alles Zumutbare zu unternehmen habe, um neue Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. Daher habe er auch seine Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen zur Beachtung des Unterlassungstitels anzuhalten. Die Belehrungen haben schriftlich zu erfolgen und müssen auf die Nachteile im Falle eines Verstoßes hinweisen. Zugleich müsse der Unterlassungsschuldner seine Mitarbeiter dahingehend überwachen, ob sie die Belehrungen und Anordnungen auch einhalten.Was ist vom Unterlassungstitel umfasst?Der Antragsgegnerin war es ursprünglich untersagt worden, für die Online-Buchung von Hotelzimmern einen Button "online buchen" und/oder "Hotelbuchung" bereitzuhalten. Dieser ermöglichte...
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25.07.2018