Das Bundesarbeitsgericht entschied am 05.12.2019, dass nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz der Sonderkündigungsschutz für einen Datenschutzbeauftragten mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert ende. Gleichzeitig beginne aber der nachwirkende Sonderkündigungsschutz.Ab welchem Schwellenwert besteht Sonderkündigungsschutz?Beklagte war eine australische Bank, die eine Niederlassung in Deutschland unterhält. Kläger war der seit 2010 tätige Geschäftsleiter der Niederlassung, der zugleich auch Datenschutzbeauftragter war. Zwischen 2010 und 2015 beschäftigte die Beklagte zwischen zehn bis dreizehn Mitarbeiter; im Jahr 2016 neun Mitarbeiter. 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich. Im Zeitpunkt des Kündigungszugangs beschäftigte...
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23.07.2020