Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 13.02.2013 unter dem Aktenzeichen vom 28 O 773/11 entschieden, dass ein Autor bestimmte Äußerungen über eine prominente Person nicht veröffentlichen darf.
Der Kläger in dem verhandelten Fall ist der Sohn des früheren bayrischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß, Max Strauß. Gegen Vater und Sohn wurde in der Vergangenheit wegen eines Verdachts auf Steuerhinterziehung ermittelt und im Ergebnis das Ermittlungsverfahren eingestellt.
Der Beklagte ist vor seiner Pensionierung als Beamter beim Finanzamt tätig gewesen und hat ein Buch mit dem Titel „Macht und Mißbrauch – Von C bis Seehofer – Ein Insider packt aus“ veröffentlicht. Teile dieses Buches sind der Grund für die Klage, denn der Kläger sieht sich durch diverse Äußerungen des Autors in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er wendet sich unter anderem gegen die Äußerungen, Franz Josef Strauß habe ein Erbe von 300 Millionen Mark hinterlassen, welche teilweise kriminell erwirtschaftet worden seien und nicht der Steuer zugeführt wurden.
Das LG gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten Autor Wilhelm Schlötterer zur Unterlassung dieser Äußerungen. Im Falle der Zuwiderhandlung droht dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250000 €, ersatzweise Ordnungshaft.
Wie das Gericht ausführt, wandte sich der Kläger neben offenen Äußerungen auch gegen Eindrücke. Hierbei sei zwischen Faktenmitteilungen und verdeckten Aussagen zu unterscheiden, die der Autor in ein Zusammenspiel mit den Fakten gebracht hätte, um damit dem Leser zusätzliche Sachaussagen in Form unabweisbarer Schlussfolgerungen nahe zu legen.
Unter Betrachtung des Art. 5 Abs. 1 GG werde nur im zweiten Fall die “versteckte” Aussage einer “offenen” gleichgestellt, weil der Betroffene sich in der Regel nicht gegen Schlussfolgerungen des Lesers wehren kann, die dieser aus Fakten zieht. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich vermeintlicher Eindrücke fordert daher, dass für den Leser eine Aussage aus dem Text zwingend folgt und nicht nur folgen kann.
Bezüglich einer seitens des Beklagten behaupteten Steuerhinterziehung sei der Rechtsgedanke des § 186 StGB beachtlich, da der Vorwurf ohne Weiteres geeignet ist, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, derartige Behauptungen zu beweisen.
LG Köln, Urteil vom 13.02.2013, Aktenzeichen vom 28 O 773/11