Mit Urteil vom 24.6.2015 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Zahlungsstelle der Deutschen Bahn, namentlich die DB Vertrieb GmbH, künftig nicht ausschließlich die Zahlungsmethode der "Sofortüberweisung" anbieten darf. Bislang hatte die GmbH das Zahlungsinstrument als alleinige Möglichkeit offeriert. Das Gericht kommt jedoch zu der Auffassung, dass es sich dabei nicht um ein verbraucherfreundliches und somit zumutbares Mittel der Bezahlung handle. Entsprechend dieser Einschätzung müssten nach Meinung der Richter auch zusätzliche Zahlungsdienste, wie zum Beispiel die Bezahlung mittels einer EC-Karte, die Barzahlung, die Überweisung oder aber der Lastschrifteinzug angeboten werden.Bei dem Kläger handelte es sich um den Dachverband der...
Artikel
18.07.2015