Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 24.08.2016 entschieden, dass es rechtlich zulässig ist, wenn die Sofortüberweisung als alleinige kostenlose Zahlungsmöglichkeit bei einem Online-Shop angeboten wird. Insofern stellt es keinen Verstoß gegen den § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB dar, wenn es keine weiteren alternativen kostenlosen Zahlungsmittel gibt. Nach der vorgenannten Norm müssen die Anbieter von Online-Portalen und Betreiber von Online-Shops für ihre Kunden zumindest ein Zahlungsmittel anbieten, das kostenfrei für den Kunden ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um die sogenannte Sofortüberweisung der Sofort AG. Das OLG hält die Nutzung dieser Zahlungsoption auch für zumutbar und hat ausdrücklich eine Missbrauchsgefahr nicht bejaht....
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27.11.2016