Das OLG Celle hat mit seinem Urteil vom 27.11.2014 unter dem Az. 13 U 89/14 entschieden, dass es keine Irreführung darstellt, wenn ein Mobilfunkbetreiber mit einem subventionierten Smartphone wirbt. Dies gelte dann, wenn die Blickfangwerbung für das Smartphone zum Kaufpreis von einem Euro mit einem gut sichtbaren Sternchenhinweis aufgelöst wird, der über die Anschlusskosten und monatliche Gebühr aufklärt. Nicht nötig sei, den Tarif weiter aufzuschlüsseln, so das Gericht.Bei der Bewerbung des Smartphones handele es sich um ein Kopplungsangebot, weil das Smartphone nur zu dem angegeben Kaufpreis von einem Euro erhältlich ist, wenn der Kunde gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag mit dem Anbieter abschließt. Der Werbende sei bei solchen Angeboten dazu verpflichtet, einen Endpreis...
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07.03.2015