Die Klägerin fordert über 93.000 € aus einer Vereinbarung über die Weitergabe von Kundenadressen von der Beklagten.
Die Klägerin hatte von vier spezialisierten Händlern Kundenadressen aufgekauft.
Mindestens einer der Händler generierte die Adressen mittels Gewinnspielen im Internet oder per Post. Die Kunden kreuzten dabei einen vorformulierten Text an. Darin erklärten die Teilnehmer ihr Einverständnis zu Werbekontakten auch per Telefon mit „Sponsoren“. Diese waren namentlich in einer Liste aufgeführt. Die Erklärung war jederzeit widerrufbar.
Anschließend befragte die Klägerin die Kunden dieser Adressen per Telefon. Den Angerufenen wurde mitgeteilt, dass es sich um eine Meinungsbefragung handele. Die Kunden wurden am Ende des Telefongesprächs nach dem...
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24.02.2014