Dokumente, deren Inhalt zur Anmeldung in das elektronisch geführte Handelsregister beim Registergericht zu bringen ist, sind wie schriftliche, papiergestützte Erklärungen auszulegen. Maßgeblich bei der Auslegung ist das menschliche Verständnis und wie der Adressat die Erklärung entsprechend der Verkehrssitte nach Treu und Glauben versteht. Demnach gelten für elektronische Anmeldungen zum Handelsregister die gleichen Auslegungsgrundsätze wie bei papiergestützten und mündlichen Erklärungen. Nach § 1 HGB werden die Handelsregister bei den Gerichten elektronisch geführt. In diesem Rechtsstreit hatten die Beschwerdeführer Änderungen betreffend ihrer Handelsregistereintragung elektronisch zur Anmeldung eingereicht. Die Willenserklärung war fehlerhaft, während der Inhalt der...
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14.04.2015