Das OLG Hamm hat mit seinem Beschluss vom 14.01.2016 unter dem Az. 4 RVs 144/15 entschieden, dass ein Erwachsener, der mit einem neunjährigen Mädchen chattet und während des Chats fragt, ob das Mädchen, deren Freund, eine Freundin und der Angeklagte „zu viert was machen“ können, den Tatbestand des sexuellen Kindesmissbrauchs erfüllt.Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgerichts Hamm und hat damit das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Beckum) bestätigt.Am Ende des Jahres 2014 hat der damals 55 Jahre alte Mann aus Oelde über Whatsapp mit dem damals 9 Jahre alten Opfer aus Oelde gechattet. Das Mädchen und dessen Mutter kannte er bereits seit einiger Zeit. Im Verlaufe dieses Chats hat der Angeklagte das Opfer nach deren Beziehung zu ihrem Freund gefragt, ob die Nacht mit diesem...
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04.03.2016