Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 19.09.2019, dass sog. Service Calls von Versicherungsmaklern als Werbung einzustufen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob damit unmittelbar werbliche Zwecke verfolgt werden oder nicht. Auch Anfragen zur Kundenzufriedenheit hätten einen werblichen Zweck. Aufgrund dessen müsse vorher eine Einwilligung zu derartigen Werbeanrufen der Verbraucher eingeholt werden.Wann ist eine vorherige Einwilligung in Werbeanrufe erforderlich?Der Beklagte war Versicherungsmakler. Regelmäßig rief er Verbraucher an, um sich nach deren Zufriedenheit zu erkundigen. In diesem Zusammenhang fragte er auch regelmäßig nach, ob die Kunden weitere Versicherungsangebote wünschten oder sogar die Versicherung wechseln wollten. Dies geschah, ohne dass die...
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12.05.2020