Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 11.12.2013 unter dem Aktenzeichen XII ZB 229/13 entschieden, dass nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist, wenn der Fax-Sendebericht des versendeten Schriftsatzes lediglich eine Kurzwahl angibt und der Rechtsanwalt diesen nur prüft. Auch die richtige Empfängernummer hätte abschließend kontrolliert werden müssen. Diese sei nicht gleichzustellen mit einer im Faxgerät gespeicherten Kurzwahl, denn die Änderung der Nummer sei nicht nachzuvollziehen.
Mit einem dem Antragssteller am 23.12.12 zugestellten Beschluss hat das Familiengericht einen Zahlungsantrag abgewiesen. Dagegen legte Antragsteller rechtzeitig Beschwerde ein. Nach dem richterlichen Hinweis, die Beschwerde sei nicht...
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01.03.2014