Mit Urteil vom 5. September 2014 hat das Landgericht München entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Beweislast nur dann nachkommt, wenn er sich qualifiziert zu dem Vorwurf einlassen kann. Vorliegend ging es um die Erstattung der von der Gegenseite geltend gemachten Abmahnkosten. Die Kammer folgte der Einlassung des Beklagten nicht. Dieser hatte ausgesagt, dass er zum Zeitpunkt der beiden vorgeworfenen Taten nicht an seinem PC gewesen sei. Dieser sei darüber hinaus auch ausgeschaltet gewesen. Weiterhin hätten auch andere Personen Zugang zu dem Anschluss gehabt, den sie selbstständig und frei nutzen konnten. Das Gericht hat demgegenüber jedoch entschieden, dass es sich bei diesen Angaben um eine pauschale Einlassung handle. Es sei Aufgabe des...
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07.07.2015