Ein schwerbehinderter Beamter hat nach den nationalen und nach EU-Regelungen keinen Anspruch auf monetäre Abgeltung eines Schwerbehindertenzusatzurlaubs, wenn er diesen wegen einer Krankheit und wegen vorzeitiger Versetzung in seinen Ruhestand nicht mehr beansprucht hatte.
Denn das Bundesurlaubsgesetz (BurlG), das in § 7 eine solche Abgeltung bei Arbeitnehmern in entsprechenden Fällen eines Schwerbehindertenzusatzurlaubs kennt, findet keine Anwendung auf Beamtenverhältnisse. Die EU-Vorschrift Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet nur einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, so dass auch nur für diesen, und nicht für einen Sonderurlaub, Abgeltungen in Betracht kommen.
Beschluss des OVG Münster vom 13.09.2012
6 A 489/11
jurisPR-ArbR 43/2012, Anm. 3
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25.02.2013