Die Frage eines Arbeitgebers nach einer eventuellen Schwangerschaft einer Bewerberin ist grundsätzlich nicht zulässig. Wie das Landesarbeitsgericht in Köln urteilte, gilt diese Regel selbst dann, wenn eine Bewerberin kurzzeitig als Schwangerschaftsvertretung verpflichtet wird. Sollte sich später herausstellen, dass die neue Angestellte ebenfalls schwanger ist, darf der Arbeitgeber sich nicht auf arglistige Täuschung berufen, um das Beschäftigungsverhältnis anzufechten.
Urteil des LAG Köln vom 11.10.2012
6 Sa 641/12
DB 2012, 2872
Artikel
25.02.2013