Das Schweizer Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 21.07.2015 unter dem Az. 2C 204/2015 entschieden, dass eine Anwaltsschrift nicht zu lang sein darf. Ansonsten könne ein Rechtsmittel auch zurückgewiesen werden, wenn dieses zu weitschweifig gefasst ist und auch auf eine Nachforderung des Verwaltungsgerichts nicht gekürzt wird. Die Beschwerde eines Anwalts umfasste 55 Seiten. Das Gericht verlangte die Kürzung auf 25 Seiten. Daran hatte sich der Rechtsanwalt zwar gehalten, jedoch hat er nur die Schriftgröße, die Ränder und Zeilenabstände verkleinert. Am Text selbst hat er nichts gekürzt. Das Verwaltungsgericht sah sich dadurch zum Narren gehalten und wies die Beschwerde zurück. Das Bundesgericht bestätigte nun im Nachgang dessen Entscheidung.Weniger ist oft mehr, das gilt...
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16.10.2015