Das Landgericht (LG) in Mannheim hat mit seinem Urteil vom 11.12.2009 unter dem Az. 7 O 343/08 entschieden, dass eine Werbung nur dann urheberrechtlich geschützt ist, wenn der in ihm enthaltene Schöpfergrad ausreichend ist und eine durchschnittliche Gestaltung überragt. In dem vorliegenden Fall ging es um den Werbespruch “Thalia verführt zum Lesen”. Für diesen Slogan könne auch kein Vorlagenschutz in Betracht kommen, da Vorlagen nur Hilfsmittel seien, mit denen neue Artikel gefertigt werden könnten. Die Klägerin ist eine Werbeagentur und macht Schadensersatz wegen einer teilweisen Übernahme des Werbekonzepts durch die Beklagte geltend.Im Jahre 2007 veranstaltete die A GmbH einen Wettbewerb, in dem es um den Entwurf zu einer Werbekampagne gehen sollte. Die Klägerin...
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27.03.2015