Die Klägerin hatte der Beklagten im Jahre 2011 mehrere Hebebühnen verkauft. Dazu erhielt die Beklagte die gleiche Anzahl Bedienungsanleitungen für diese Hebebühnen. Beide Parteien haben fortan die fraglichen Hebebühnen von derselben Firma bezogen. Die Beklagte hat nun drei Hebebühnen zusammen mit den Bedienungsanleitungen bei Ebay weiter veräußert, wobei die Bedienungsanleitungen samt Fotografien Bestandteil des Angebots auf der Online-Plattform waren.Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass sie Urheberin der Bedienungsanleitung sei, so dass die Beklagte das Schriftstück aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht hätte verbreiten dürfen. Zusätzlich dazu habe die Beklagte gegen das Markengesetz verstoßen, da sie entsprechende Markenwörter im Angebotstext bei Ebay...
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29.06.2015