Das Landgericht Rostock hat am 18.01.2013 durch Urteil zum Aktenzeichen 6 HK O 83/12 in erster Instanz in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit entschieden.
Die Beklagte hatte im Internet für sogenannte „Fitness-Schuhe“ geworben. Sowohl auf ihren eigenen Internetseiten also auch auf anderen Internetplattformen hatte sie in Videospots unter anderem mit den Behauptungen geworben, das Gehen in den dort vorgestellten Schuhen
- bringe den Bewegungsapparat in Form:
- unterstütze den natürlichen Abrollvorgang des Fußes:
- unterstütze eine korrekte Körperhaltung:
- aktiviere Gesäß- und Beinmuskeln:
- straffe Beine und Po:
- rege Herz und Kreislauf durch gesteigerte Muskeltätigkeit an:
- helfe, Cellulite-Bildung vorzubeugen
- steigere das Wohlbefinden.
Der Kläger ist...
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19.05.2014