Am 05.07.2018 entschied das Landgericht München I, dass Schockbilder nicht notwendigerweise auch an den Tabakwarenautomaten der Supermarktkassen angebracht werden müssten. Denn die Bilder stellten keine Abbilder der Zigarettenschachteln dar und seien auch keine Werbung für eine bestimmte Zigarettensorte. Vielmehr dienten sie der Produktpräsentation, da der Kunde wissen müsse, hinter welcher Taste sich seine Marke verberge.Müssen Warnhinweise auch beim Anbieten von Zigaretten sichtbar sein?Kläger war eine Antiraucher-Initiative; Beklagter der Betreiber zweier Supermärkte. Der Beklagte bot in seinen Verkaufsräumen auch diverse Tabakwaren an. Die Zigaretten wurden in einem Warenautomaten im Kassenbereich bereitgehalten. Wenn der Kunde eine bestimmte Zigarettenmarke wünschte,...
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25.10.2018