Mit Urteil vom 27. März 2017 hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass einer Minderjährigen kein Schmerzensgeldanspruch zugesprochen werden kann, wenn ihre Nacktfotos veröffentlicht worden sind.Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Fotografen sowie Aktionskünstler. Anlässlich eines Kunstprojektes fertigte er Nacktaufnahmen von verschiedenen Menschen an, die ihre Teilnahme freiwillig erklärten. Unter diesem Personenkreis befand sich auch die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Klägerin. Von ihr wurde unter anderem eine Fotoaufnahme erstellt, auf der sie lediglich ein Paar Stiefel trug. Ansonsten war sie unbekleidet, wobei die Haare ihr Gesicht verdeckten. Der Beklagte nutzte das Bild, um sowohl auf seiner Homepage als auch in einem Katalog für die Ausstellung zu...
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29.05.2017