Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand am 16.02.2021, dass für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO auch ein konkret verursachter Schaden vorliegen müsse. Zudem sei bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Berichten und Inhalten als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses nicht die DSGVO, sondern § 823 BGB einschlägig.Welche Norm ist anzuwenden?Die Klägerin rügte die Veröffentlichung eines Gutachtens. Beklagte war eine Sachverständige, die im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens ein Gutachten erstellte. Dies beinhaltete den Klarnamen der Klägerin und von ihr geschilderte traumatische Kindheitserlebnisse wie z.B. Missbrauchserfahrung. Das Gutachten wurde dem Gericht zur Verfügung gestellt. Die Klägerin behauptete, später sei der...
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18.10.2022