Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat einen Veranstalter zur Zahlung von rund 5.000 Euro Schmerzensgeld nebst Anwaltskosten verurteilt, weil er Nacktbilder von einer Frau veröffentlicht hat. Es wurde ihm untersagt, derartige Bilder der Klägerin noch einmal zu veröffentlichen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25000 Euro.
Der Beklagte hatte die Klägerin im Rahmen einer Kunstaktion als Nacktmodell gegen ein Honorar von 250,00 € engagiert.
Einige Zeit später entdeckte die Klägerin in einer von der Beklagten betriebenen Zeitschrift (Programmheft für einige Monate) ihr Foto, welches im Rahmen einer so genannten Kunstnacht erstellt wurde. Der Anwalt der Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab und forderte Schmerzensgeld sowie Unterlassung der Verbreitung der Bilder, da die Klägerin keine Einwilligung in dieses Tun gegeben hätte.
Vertragsgemäß sei nur eine Malaktion vor Publikum gewesen. Private Fotos, Presseaufnahmen oder sonstige Lichtbilder hätten nicht erstellt werden dürfen, da sie nicht vereinbart waren. Erst auf der Veranstaltung sei sie darüber informiert worden, dass ein Fotograf eine Bilddokumentation anfertigen würde. Davon überrumpelt, habe sie die Einwilligung erteilt, dass Fotos für einen Artikel und das Archiv erstellt werden.
Die Klägerin beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000.- € nebst Anwaltskosten, zur Unterlassung der Verbreitung der Fotos und zur Herausgabe derselben an sie.
Die Beklagte dagegen behauptet, die Klägerin sei ausdrücklich einverstanden gewesen, dass Fotos zu Werbezwecken veröffentlicht werden. Da auch Bilder im Internet veröffentlicht wurden, könne man mindestens von einem konkludenten Einverständnis ausgehen. Es handele sich hierbei nicht um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, da sich die Klägerin absichtlich nackt gezeigt hatte.
Dieser Meinung schloss sich das Landgericht Düsseldorf nicht an und sprach der Klägerin sowohl die Anwaltskosten als auch Schmerzensgeld und Unterlassungsanspruch zu.
Dabei berief es sich auf den Bundesgerichtshof (BGH), welcher in seiner Rechtssprechung regelmäßig Geldersatz für erlittenen Schaden durch die schuldhafte Verletzung von Persönlichkeitsrechten zubilligt. Ob eine solche vorliegt, hängt von der Schwere des Eingriffs und der Schuldhaftigkeit des Handelnden sowie von dessen Motivation ab. Der vorliegende Fall wurde vom LG Düsseldorf als besonders schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes beurteilt, der einen Schmerzensgeldanspruch unabweisbar macht. Hierzu genügt es, dass die Klägerin etwa von Bekannten auf den Bildern wiedererkannt werden könnte. Die Klägerin sei auf den Fotos deutlich erkennbar und das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass zur Veröffentlichung eine Einwilligung vorlag.
Ein seitens der Beklagten benannter Zeuge sagte aus, dass von der Veröffentlichung der Bilder im Programmheft keine Rede gewesen sei.
Es liegt nach Auffassung des Gerichts auch keine konkludente Einwilligung vor, denn die Klägerin habe kein Verhalten gezeigt, das für objektive Betrachter als Einwilligung hätte gewertet werden können, zumal über die Veröffentlichung im Programmheft nicht einmal geredet worden sei. Auch sei es bedeutungslos, dass die Klägerin vor einigen Jahren bereits einmal der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen zugestimmt habe. Von Bedeutung ist lediglich, ob in diesem konkreten Fall, nämlich der Veröffentlichung im Programmheft, zugestimmt worden sei. Dies habe die Beklagte nicht bewiesen.
Dieser steht auch nicht der § 22 Satz 2 KUG (Kunsturhebergesetz) zur Seite, demzufolge die Einwilligung im Zweifelsfall vorausgesetzt werden kann, wenn der Betroffene für die Bilder eine Entlohnung erhalten habe. Eine Entlohnung habe es im vorliegenden Fall zwar gegeben, jedoch sei diese für die Modellarbeit und nicht für die Erstellung von Fotos geflossen. Somit findet § 22 KUG keine Anwendung.
Auch ein Verschulden liege vor, da die Beklagte hätte prüfen müssen, ob sie die Bilder veröffentlichen durfte. Dies gelte ganz besonders im Fall von Nacktbildern.
Es greift auch nicht das Argument der Beklagten ein, wer seinen Körper nackt zur Schau stelle, müsse sich eine Veröffentlichung gefallen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts steht gemäß dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht jedem die Entscheidung frei, ob und gegenüber wem ein Einblick in die Privatsphäre gewährt wird.
Auch gemeinnützige Organisationen müssen dies berücksichtigen.
Der Streitwert wurde auf 22.500.- € festgesetzt.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen 12 O 438/10.
Weitere Informationen über die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen bei der widerrechtlichen Veröffentlichung von (privaten) Nacktfotos im Internet finden Sie auch [HIER].
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