Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied per Beschluss am 08.01.2019, dass die Verlinkung von Instagram-Post durch eine Influencerin auf Herstellerwebseiten regelmäßig Werbung darstelle. Dies sei dann auch entsprechend zu kennzeichnen. Fehle es an einer solchen Kennzeichnung, liege Schleichwerbung vor. Andernfalls müsse die Influencerin beweisen, dass ihre Post gerade keine Werbung darstellen würden.Wann ist ein Instagram-Post als Werbung zu kennzeichnen?Beklagte war eine sog. Influencerin. Über ihren Instagram-Auftritt postete sie diverse Bilder von sich, auf denen sie verschiedene Kleidungsstücke trug. Diese Post wiederum verlinkte sie mit den jeweiligen Instagram-Auftritten der Marken bzw. Hersteller. Von diesen Instagram-Auftritten wiederum führten Links auf die...
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19.06.2019