Durch Beschluss vom 01.01.2018, Az. 23 O 45/17 stellte das Landgericht Hagen fest, dass auf Instagram hochgeladene Bilder eines Mode-Blogs, auf welchen die getragenen oder verwendeten Produkte mit Links zu der jeweiligen Homepage des Unternehmens ausgestattet sind, ohne dass dies von einem Verbraucher von vornherein zu erkennen ist, unzulässig sind. Es handele sich dabei um Schleichwerbung.Instagram-Posts leiteten zur Homepage des Unternehmens weiterDie Beklagte verfügt über eine Homepage und betreibt auf der Plattform Instagram einen Mode-Blog. Im Rahmen ihres Instagram-Profils postete sie verschiedene Fotos, worauf sie mit einer Uhr, einer Handtasche und einem Getränk der Marke „Paul Hewitt“, „mollerusswiss“ und „detox delight“ abgebildet war. Auf diesen Produkten war...
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11.04.2018