Immer häufiger haben sich die Gerichte mit fehlenden kommerziellen Kennzeichnungen auf Instagram, laienhaft Schleichwerbung genannt, zu beschäftigen. So auch das Kammgericht Berlin in einem Verfahren, welches dem Beschluss vom 11.10.2017, Az. 5 W 221/17 zugrunde liegt. Das Gericht hielt mehrere Beiträge eines Instagram-Blogs für unzulässig, da die Werbung für diverse Produkte/Marken nicht entsprechend kenntlich gemacht worden war. Auch wenn verwendete Hashtags einen gewissen Hinweis auf die Marke gäben, könne der Charakter der Schleichwerbung nicht abgestritten werden, so das Gericht. Präsentation von Markenartikel ohne Werbehinweis Die in Österreich ansässige Antragsgegnerin unterhält einen Blog auf Instagram. In diesem Rahmen veröffentlichte sie insgesamt 15 Beiträge,...
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31.05.2019