Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung für ein Schlafzimmer mit der hervorgehobenen Aussage "Komplett" irreführend sein kann, wenn Lattenrost und Matratze zwar abgebildet sind, aber nicht zum Angebot gehören. Es reiche aber aus, dass aus dem weiteren Text auf derselben Werbeseite der Umfang des Angebotes hervorgeht. Ausreichend sei die voraussichtliche Kenntnisnahme dieser Hinweise durch die Verbraucher. Ein Hinweis mit Sternchen sei unter Umständen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13).Anlass für das Urteil war ein Rechtsstreit um die Werbung eines Möbelhauses. Das Geschäft hatte in seinem Prospekt ein Sonderangebot für ein Schlafzimmer, bestehend aus einem Schrank, einem Doppelbett und Nachtkonsolen mit dem hervorgehobenen Schriftzug "Komplett"...
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05.06.2015