Das Amtsgericht Kassel hat mit seinem Urteil vom 22. März 2016 entschieden, dass ein abgemahnter Nutzer eines Werks nicht für Filesharing haftbar ist, wenn er quasi dazu vom Rechteinhaber "eingeladen" wurde. Im vorliegenden Fall hatte der Rechteinhaber selbst das Werk, für das er in der Folge den Anschlussinhaber abgemahnt und wegen Rechtsverletzung in Anspruch auf Schadensersatz genommen hatte, durch Tauschbörsen weiter verbreitet bzw. dort hochgeladen. Dieses Verhalten des Rechteinhabers war auch seinerseits völlig legitim, da ihm der mit dem Lizenzgeber geschlossene Lizenzvertrag ausdrücklich dieses Recht einräumte, die Werke audiovisueller Art, die Gegenstand des Lizenzvertrages waren, nur durch dafür geeignete Remote-Computer-Netzwerke, auch als Peer-2-Peer bezeichnet, und...
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14.12.2016