Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 30.12.2014 unter dem Az. I-22 U 130/14 entschieden, dass ein Betreiber einer Internetseite bei einem Schadensersatz wegen Zerstörung dieser Seite einen Abzug neu für alt hinnehmen muss. Bei einer Webseite wird eine Nutzungsdauer von acht Jahren unterstellt, entsprechend sei der Schaden zu berechnen.Bei Ansprüchen auf Schadensersatz aufgrund von Gewinnausfällen durch die Zerstörung der Internetseite muss der Betreiber substantiiert zu den Details vortragen. Pauschale Behauptungen reichen insoweit nicht aus.Damit hat das OLG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Duisburg) zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.Die Berufung sei nicht begründet und die...
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13.03.2015