Das Amtsgericht in Bad Urach hat mit seinem Urteil vom 29.11.2013 unter dem Aktenzeichen 1 C 440/13 entschieden, dass ein Mobilfunkbetreiber keine volle Monatsgebühr mehr verlangen kann, wenn der Kunde gekündigt hat bzw. ihm wegen Nichtzahlung gekündigt wurde und die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit noch nicht verstrichen war. Der Kunde schulde zwar den entgangenen Gewinn, jedoch seien ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, deren Höhe auch geschätzt werden könne. Im vorliegenden Fall brachte das Gericht 50 % in Abzug.
Dem Telekommunikationsunternehmen entstünden keine Fremdkosten, die eine volle Gebühr bei Nichtinanspruchnehmen der Dienste gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Geklagt hatte ein Mobilfunkbetreiber gegen einen Kunden, der eine Flatrate für Handys...
Artikel
29.04.2014