Schadensersatzpflicht bei Kündigungen durch herabwürdigende Handlung; volle Gebührenberechnung bei Veränderung des Abschlussschreibens.
1. Veröffentlicht ein Mitbewerber herabwürdigende Darstellungen, wozu auch die Namens- und Adressnennung im Zusammenhang mit Gerichtsprozessen gehören kann, und verliert dadurch der Geschädigte seine Kunden, so ist der Schädigende zum Schadensersatz verpflichtet. Hierbei müssen jedoch Einsparungen bzw. neue Einnahmen durch „Ersatzkunden“ gegengerechnet werden.
2. Wird durch einen Rechtsanwalt ein neues Abschlussschreiben aufgesetzt, welches zwar lediglich Standardformulierung enthält, diese jedoch wesentlich von vorherigen Formulierungen abweichen, so ist eine volle Berechnung der Gebühren zulässig.
Hintergrund waren...
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21.11.2013