Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied am 20.05.2021, dass beim Vertrieb von Elektrogeräten ohne Registrierung nach § 6 Abs. 2 ElektroG eine Wettbewerbsverletzung vorliegen könne. Einem Mitbewerber stehe daher ein Schadenersatzanspruch zu.Führt fehlende Registrierung zu einem Schadenersatzanspruch?Die Parteien waren Anbieter von Whirlpools, unter anderem auch über das Internet. Ihre Betriebssitze lagen etwa 12 km voneinander entfernt. Die Beklagte vertrieb ihre Whirlpools ohne die nach dem ElektroG notwendige Registrierung bei der Stiftung EAR. Ein Konkurrent der Parteien, die A GmbH, erwirkte aus diesem Grund eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte verkaufte danach ihre Whirlpools weiter. Allerdings versah sie die Angebote mit folgenden Zusätzen: „Dieses Angebot...
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25.10.2022