Das Amtsgericht Frankfurt a.M entschied am 10.07.2020, dass ein bloßes Unbehagen oder ein Bagatellverstoß für einen Schadenersatzanspruch nach DSGVO nicht ausreiche. Vielmehr setze dieser eine ernsthafte Beeinträchtigung voraus. Die Beweislast dafür trage der Kläger.Ab wann besteht ein Schadenersatzanspruch nach DSGVO?Kläger war ein Hotelgast; Beklagte die Franchisenehmerin einer größeren Hotelkette. Der Kläger hatte in den letzten Jahren mehrfach in Hotels der Beklagten übernachtet. Daher speicherte die Beklagte die Klägerdaten in einem Registrierungssystem. Dies umfasste insbesondere Daten, die vom Kläger bei der Buchung angegeben wurden wie Name, Anschrift, Kreditkartennummer und Passnummer sowie Daten, die während des Aufenthaltes des Klägers in den Hotels gesammelt...
Artikel
05.10.2020