Das Brandenburgische Oberlandesgericht verneint mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az. 6 U 76/15) den Unterlassungsanspruch eines Unternehmers gegen die Kritik eines Konkurrenten. Die Äußerungen des Beklagten seien – soweit sie Tatsachen anbelangten – wahr. Insofern es sich um eine Meinungsäußerung handle, erfolge sie sachlich. Außerdem habe der angesprochene Verkehr ein berechtigtes Interesse an der Information, es bestehe ein konkreter Anlass für die Kritik und sie sei verhältnismäßig. Daneben halten die Brandenburger Richter fest, ehrenrührige Äußerungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder dessen Vorbereitung gemacht würden, begründeten grundsätzlich keinen Unterlassungsanspruch. SachverhaltDer Kläger ist Bauingenieur und betreibt ein Planungsbüro....
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25.02.2017