Eine deutlich sichtbar angebrachte Herstellerkennzeichnung steht der Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegen. Eine unlautere Rufausnutzung kann auch ohne Täuschung über die betriebliche Herkunft vorliegen. Eine abstrakte gestalterische Grundidee genießt keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Ein Imagetransfer ist bei einem geringen Grad der Nachahmung und einem Marktanteil von unter 1 % nicht anzunehmen.
Das Oberlandesgericht Köln befasste sich in einem Urteil mit der Frage, unter welchen Umständen der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein kann. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin handelten mit Süßwaren, deren Verpackungen Darstellungen von Pandabären aufwiesen. Die Antragstellerin begehrte wegen der aus ihrer Sicht vorliegenden...
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02.11.2013