Das Landgericht (LG) München I, hat mit seinem Urteil vom 13.01.2014 unter dem Aktenzeichen 9 O 25477/13 entschieden, dass ein Testinstitut eine Schokolade nicht mit mangelhaft bewerten darf, wenn der Bewertung eine fehlerhafte Auslegung der Europäischen Aromenverordnung zu Grunde liegt.
Das Gericht führte aus, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin durch die Veröffentlichung ihrer Testergebnisse verletzt habe. Zwar könne sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Warentests auf ihr Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung berufen, jedoch habe diese Freiheit ihre Grenzen in den berechtigten Interessen der Klägerin, nicht unbillig in ihrer Marktstellung beeinträchtigt zu werden. Diese Grenzen habe die Beklagte überschritten. Denn ihre Beurteilung beruhe auf ihrer Auslegung...
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04.02.2014