Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit seinem Beschluss vom 22. Juni 2016 entschieden, dass zur Erfüllung des Tatbestands der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Strafgesetzbuch (StGB) die Überwindung bestimmter Sichtschutzmaßnahmen nicht erforderlich ist.Hintergrund ist ein Urteil des Landgerichts Bremen aus Jahr 2015, mit dem an einem Gymnasium tätiger Lehrer wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Bewährungsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt worden war. Der Mann hatte nach Feststellung des Gerichts einvernehmlichen Sex mit zwei 15 bzw. 16 Jahre alten...
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12.03.2017