Das Amtsgericht in München entschied, dass das bloße Bestreiten von Positionen einer Nebenkostenabrechnung seitens des Mieters durch den Einwand "der Verbrauch ist viel zu hoch", nicht ausreicht. Vielmehr müsse der Mieter nach Einsicht in die Belege des Vermieters detailliert vortragen, welche Posten er aus welchen Gründen beanstandet.
Urteil des AG München vom 27.01.2012
472 C 26823/11
Justiz Bayern online
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25.02.2013